Conditions générales de vente
I. Allgemeines
Für alle Verhandlungen und uns erteilten Aufträgen gelten die nachfolgenden Bedingungen. Abweichungen hiervon haben schriftlich zu erfolgen. Auf das Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden. Schließen die Vertragsparteien erneut gleichartige Geschäfte ab, gelten unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen auch dann, wenn deren Verbindlichkeit nicht gesondert vereinbart wurde.
II . Angebot
Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Zeichnungen sind annähernd und unverbindlich. Zwischenverkauf ist vorbehalten.
III . Lieferumfang
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle unseres Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebots, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben uns vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht grundlegend geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
IV. Preis und Zahlung
1. Die Preise verstehen sich mangels anderer besonderer Vereinbarung immer in Euro und zwar ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluß erfolgen, dann werden unsere am Versandtag geltenden Preise berechnet.
2. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung bar sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Ist ein Skonto vereinbart, so wird dieser nur dann gewährt, wenn die Zahlung fristgerecht bei uns eingegangen ist. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt, bzw. zu welchem die Bank uns den Zahlungseingang bestätigt. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen entsprechend den jeweiligen Banksätzen für vorübergehende Kredite berechnet.
3. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber; sie bleibt uns in jedem Einzelfall vorbehalten. Erst mit der ordnungsmäßigen Einlösung der Schecks oder Wechsel gilt die Zahlung als erfolgt. Die durch die Begebung verursachten Kosten trägt der Besteller.
4. Bei Zahlung in landeszentralbankfähigen Wechseln, die spätestens 3 Monate nach Rechnungsdatum fällig und unverzüglich nach Rechnungserhalt hereingegeben sein müssen, gehen die Diskontspesen zu Lasten des Bestellers.
5. Zahlungen werden stets ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Schuldners zur Begleichung von Kosten und Zinsen und alsdann der ältesten fälligen Schuldposten verwendet. Vereinbarte Skonti dürfen nur dann abgezogen werden, wenn sämtliche früheren Rechnungen beglichen sind.
6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers sind nicht statthaft.
V. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu machenden und für die Herstellung des Liefergegenstandes notwendigen Angaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt von Hindernissen, die außerhalb unseres Willens liegen und die Fertigstellung des Liefergegenstandes beeinflussen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
4. Wird die Lieferzeit durch unser Verschulden überschritten, so ist der Besteller nach schriftlicher Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Ausübung der ihm vertraglich oder gesetzlich zustehenden Rechte befugt.
5. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
VI. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung auf den Besteller über, auch bei frachtfreier Lieferung oder freier Montage bzw. Inbetriebsetzung. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.
3. Teillieferungen sind zulässig.
VII . Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis der Besteller alle Forderungen, welche im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsverbindung entstanden sind, beglichen hat.
2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller über den Liefergegenstand nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verfügen. Er darf ihn nicht verschenken, verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
3. Wird der Liefergegenstand während bestehendem Eigentumsvorbehalt gepfändet, beschlagnahmt oder durch sonstige von dritter Seite erfolgende Verfügungen betroffen, oder stehen solche Verfügungen bevor, so hat uns der Besteller sofort von solchen Verfügungen zu unterrichten und auch selbst unverzüglich alle zur Aufhebung dieser Maßnahmen geeigneten Vorkehrungen zu treffen.
4. Im Falle einer Veräußerung des Liefergegenstandes oder einer in sonstiger Weise über ihn erfolgten Verfügung tritt der Besteller alle ihm hieraus erwachsenden Ansprüche jedweder Art an uns ab. Es gilt bereits bei Abschluss des Kaufvertrages als vereinbart, dass die aus der Veräußerung resultierende Kaufpreisforderung einschließlich der fakturierten Umsatzsteuer in voller Höhe auf uns übergeht. Im voraus werden in dieser Weise an uns auch alle Rechte abgetreten, welche dem Besteller etwa daraus erwachsen, dass der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen derart fest verbunden wird, dass er wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird oder daraus, dass der Liefergegenstand beschädigt oder sonst schadhaft wird oder untergeht.
5. Verhält der Besteller sich vertragswidrig, gerät er in Zahlungsverzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so haben wir ein Rücktrittsrecht bezüglich des gesamten Vertrages, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restforderung nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Gegenstand und wir sind berechtigt, sofort eine Herausgabe unter Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechts – soweit nach § 11 Nr. 2 b) AGB-Gesetz möglich – zu verlangen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Besteller durch Einbau des Liefergegenstandes Eigentum an diesem erworben hat. In diesem Falle verzichtet er auf sein erworbenes Eigentum und verpflichtet sich, den Gegenstand an uns zu übereignen. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Gegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Liefergegenstand durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Besteller auf seine Gesamtschuld gutgeschrieben; ein etwaiger Mehrerlös wird ihm ausgezahlt. Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag infolge Nichterfüllung können wir eine Gebrauchsvergütung und Ersatz für Beschädigungen verlangen, soweit kein anderweitiger Ausgleich erfolgt.
VIII . Gewährleistung
Wir haften für Mängel der Lieferung unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, fehlerhaften Materials oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Dem Kunden bleibt vorbehalten, bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
2. Die Gewährleistung für unsere Produkte endet nach 12 Monaten; bei Saisongeräten jedoch frühestens mit Ablauf der ersten Einsatzzeit. Verzögert sich der Versand oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Gewährleistung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
3. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
4. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungspflicht.
5. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, unsachgemäße Lagerung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
6. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
8. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
9. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
IX. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratung oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII und IX 2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer, aus welchen Rechtsgründen auch immer nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellte, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzteren Fall auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
X. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren nach 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
XI. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu klagen. Für Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens ist der Gerichtsstand Dillingen/Do. vereinbart.
XII . Rechtsgültigkeit
Auf die vertraglichen Beziehungen und Vereinbarungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
XIII . Feldprobe-Bedingungen
1. Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung eines Feldprobe-Einsatzes ist der Abschluss eines rechtskräftigen Kaufvertrages nach den Richtlinien unserer Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Lieferungen zu Feldprobe Bedingungen gelten als vereinbart, wenn wir die Lieferung zur Feldprobe ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
2. Erprobungszeit
Das Gerät muss innerhalb von 1 Woche nach Erhalt am vereinbarten Abnahmeort erprobt werden, es sei denn, dass anderslautende, schriftliche Abmachungen mit uns getroffen wurden. Die Zustimmung zu der Arbeitsweise des Gerätes ist innerhalb dieses Zeitraumes zu erklären. Ist für den eigentlichen Probeeinsatz keine Frist vereinbart, so darf sich dieser maximal auf einen Tag erstrecken. Wir sind berechtigt, den Feldprobe Einsatz durch Werksangehörige oder andere Beauftrage durchführen oder überwachen zu lassen.
3. Übernahme
Leistet das Gerät die unter normalen Witterungs- und Einsatzverhältnissen zu erwartende Funktionen und Ergebnisse, ist es vom Empfänger gemäß Kaufvertrag zu übernehmen. Ein Gerät gilt auch dann als übernommen, falls es länger als einen Tag eingesetzt wurde. Falls der Probeeinsatz des Gerätes nicht zur Zufriedenheit des Besteller verläuft, ist dieser verpflichtet, uns dies umgehend mitzuteilen und uns die Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Probeeinsatz in Gegenwart durch einen unserer Werksangehörigen oder eines sonstigen Beauftragten durchzuführen.
4. Rückgabe
Der Käufer ist nur dann zur Rückgabe des Gerätes an uns berechtigt, wenn es beim Probeeinsatz in Gegenwart unseres Werksangehörigen oder eines sonstigen Beauftragten in seiner Arbeitsweise, wie Ziffer 3 erläutert, nicht befriedigt hat. Das Gerät ist in diesem Fall sofort in gereinigtem Zustand für den Lieferer frachtfrei und auf Gefahr des Bestellers an uns oder an die von uns angegebene Adresse zurückzuliefern. Lieferer und Besteller haben in diesem Fall das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Sicherheitshinweise und Kennzeichnung
Achtung: Nach § 31 und § 23 StVZO trägt der Führer und Halter die Verantwortung für den Betrieb bei Verwendung von angebauten und angehängten Geräten.
I. Sicherheitshinweise
1. Geräte mit einer Transportbreite von mehr als 3,0 m dürfen auf öffentlichen Straßen ohne Ausnahmegenehmigung nicht transportiert werden, es sei denn in Längsrichtung auf geeigneten Transportanhängern.
2. Der Anbau von Geräten an das Front- und Heckdreipunktgestänge darf nicht zu einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts, der zulässigen Achslasten und der Reifentragfähigkeiten des Schleppers führen. Die Vorderachse des Schleppers muss immer mit mindestens 20% des Leergewichts des Schleppers belastet sein. Der Führer des Schleppers ist dafür verantwortlich, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Die Vorderkante eines Frontanbaugerätes darf nicht mehr als 3,5 m von der Lenkradmitte des Schleppers entfernt sein. Wird dieses Maß überschritten, so sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, die eine sichere Transportfahrt auf öffentlichen Straßen gewährleisten, z.B. eine Begleitperson als Einweiser .
4. Angehängte landwirtschaftliche Geräte, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 t, benötigen eine Betriebserlaubnis, wenn für die Fahrt öffentliche Straßen benutzt werden.
II . Kenntlichmachung und Beleuchtung
1. Wenn das Fahrzeug verkehrsgefährdende Teile aufweist, soweit sich das Herausragen von Teilen über den Umriss der Fahrzeuge nicht vermeiden lässt, sind sie durch Warntafeln kenntlich zu machen. Dies gilt auch für verkehrsgefährdende Teile wie Messer, Zinken, Scheiben …
2. Ragt ein Anbaugerät nach hinten mehr als 1 m über die Schlussleuchten des Schleppers hinaus, muss ein solches Anbaugerät durch eine Warntafel kenntlich gemacht werden. Bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung erfordert, ist mindestens eine Schlussleuchte und Rückstrahler am Gerät anzubringen.
3. Ragt ein Anbaugerät seitlich mehr als 40 cm über die Begrenzungs- bzw. Schlussleuchten des Schleppers hinaus, muss es durch Warntafeln nach vorne und hinten kenntlich gemacht werden. Bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung erfordert, sind zusätzlich Begrenzungsund Schlussleuchten sowie Rückstrahler anzubringen.
4. Anbaugeräte müssen auch dann mit Beleuchtungseinrichtungen versehen sein, wenn die Beleuchtungsanlage des Schleppers durch das Anbaugerät verdeckt wird.